Risiken überblicken bedeutet Chancen erkennen

Risikomanagement

StaRUG lässt grüßen

Krisenfrüherkennung und Risikomanagement schützen Dich vor Durchgriffshaftung als Geschäftsführer, Prokurist, Mitglied der Geschäftsleitung, Vorstand einer AG und Vorsitzender eines Vereins.

Seit dem 01.01.2021 stehst Du besonders in der Pflicht:

„Bei Missachtung kommen Sie Ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach und haften mit Ihrem Privatvermögen*"

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG)
§ 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern

(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.

Weiterer Gesetzestext/ -ausschnitte und Rechtsprechung am Ende der Seite

Risikomanagement ...

Dein Weg zum Sachverständigen-Testat und raus aus der Durchgriffshaftung

Risikofrüherkennungssysteme brauchen eine klare Ordnung, Struktur, Monitoring und Controlling, um wirksam Vorteile aus der dezidierten Betrachtung des Unternehmens zu generieren.
Prozesse verschlanken, Abläufe optimieren, Einkauf diversifizieren, den Marktauftritt stabilisieren, den Vertrieb aktivieren, die Kosten reduzieren, Gewinn maximieren…
…Menschen entwickeln.

Potenzial gibt es gewiss genug; nutze die Risikoanalysen sowohl als Fallschirm zur sanften Landung, wie als Gleitschirm mit der Thermik aufzusteigen.

Die notwendig aufzubringende Energie für das Richtige einsetzen.
Die Gesetzgebung fordert Aktion, Deine Aufgabe ist, die Aktion für Dein Unternehmen zu nutzen. 

Wachstumschancengesetz, Fördermittel richtig beantragen und abrechnen, Förderungen für Mitarbeiter umsetzen, …

… ist Chancenmanagement

Dein Weg zur Chance

Risikoerfassung

Mit der Erfassung Deiner spezifischen Unternehmensrisiken identifizieren wir potenzielle Risiken, die Deine Unternehmensführung und -stabilität bedrohen könnten.
Du gewinnst eine neue Perspektive auf Wachstumschancen.

Analyse

Gemeinsam analysieren und bewerten wir die identifizierten Risiken hinsichtlich ihrer Wahrscheinlichkeit und potenziellen Auswirkungen. Dies ermöglicht eine priorisierte Behandlung der Risiken, die Dein Unternehmen am stärksten gefährden…
…und zeigt die ersten großen Potenziale auf.

Lösungen entwickeln

Basierend auf den detaillierten Risikoanalysen entwickeln wir individuelle Strategien zur Risikominimierung. Gemeinsam finden wir praxisgerechte und umsetzbare Lösungen, um Dein Unternehmen effektiv vor rechtlichen und finanziellen Risiken zu schützen…
…und Mehrwerte zu generieren.

Implementierung

Basierend auf den detaillierten Risikoanalysen entwickeln wir individuelle Strategien zur Risikominimierung. Gemeinsam finden wir praxisgerechte und umsetzbare Lösungen, um Dein Unternehmen effektiv vor rechtlichen und finanziellen Risiken zu schützen…
…und Mehrwerte zu generieren.

Expertise

Neben unseren Unternehmensberatern und Sachverständigen des BVSV e.V.,
profitierst Du von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Finanzstrategen und Versicherern unter einem Dach.
Spezialisten der betrieblichen Altersvorsorge oder erfahrene IT/EDV Berater, stellen wir aus unserem Partner Netzwerk.
Du erhältst qualifizierte Beratung, die nicht nur sicherstellt, dass Dein Unternehmen immer auf dem neuesten Stand der gesetzlichen Anforderungen ist,
sondern die für das stabile Wachstum Deiner Unternehmungen brennt.

Pakete

Risikomanagement bedeutet, Risiken zu erkennen, zu bewerten und gezielt zu steuern – damit sie nicht zur Belastung werden. Risiken gehören zum Geschäft, aber sie sollten Dir nicht schlaflose Nächte kosten. Unsere individuell zugeschnittenen Risikopakete helfen Dir dabei, den Fokus auf das Wesentliche zu behalten: Dein Unternehmen und Deine Ziele. Finde heraus, welche Lösungen am besten zu Dir passen:

Basis

KLASSIK

Comfort

StaRUG

(2) Bei rechtsfähigen Personengesellschaften im Sinne von § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 entsprechend für die Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter.

(3) Weitergehende Pflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.

Erläuterungen

§ 1 Abs. 2 StaRUG – Begründung​
  • Regelung für die Geschäftsleiter juristischer Personen

  • ​Ausdehnung auf die Geschäftsleiter juristischer Personen ohne Rechtspersönlichkeit, sofern für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft keine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter persönlich haftet. ​

§ 102 StaRUG – Hinweis- und Warnpflichten​

Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.​

§ 102 StaRUG – Begründung​

Umsetzung der EU Richtlinie 2019/1023 vom 20.06.2019 in deutsches Recht ​

Verpflichtung der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, insbesondere bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeiten (GmbH & Co KG), auf negative Entwicklungen aufmerksam zu machen​
Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist neben den bisherigen Hinweis- und Warnpflichten, auch bei der Erstellung der Jahresabschlüsse im Rahmen der Treuepflicht zum Mandant auf bestandgefährdende Risiken hinzuweisen​.
BGH, Urt. v. 26.01.2017 – IX ZR 285/14 ​
berufsrechtlichen Standard IDW S7, insbesondere Tz. 78 ​

§ 102 StaRUG – Begründung​

Mandanten der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer benötigen Risikofrüherkennungssystem i.S.d. StaRUG, welches jährlich dokumentiert ​wird.
Sofern dieses nicht erfolgt, muss der Steuerberater über die bestandsgefährdeten Tatsachen berichten. ​
Berichtspflicht, nicht erst wenn eine Fortführung des Unternehmens gefährdet oder eine Insolvenz droht, sondern frühzeitig (bestandsgefährdende Risiken) generell um dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, Gegenmaßnahmen im Sinne der EU Richtlinie und des Gesetzes einleiten zu können. ​